#3: Keine Schiedsrichter - Kein Spiel

Samstag, 01.10.2005, Hans-Meudt-Halle, Dreieich-Sprendlingen. 19:30 Uhr. Alles ist bereit für das Top-Spiel der Bezirksoberliga Offenbach-Hanau zwischen der SKG Sprendlingen und der TG Nieder-Roden. Doch ein wichtiges Detail fehlt. Die Schiedsrichter.
Eine schwierige Situation, denn niemand weiß genau, wie zu verfahren ist. Man versucht vergeblich Verantwortliche beim Bezirk Offenbach-Hanau telefonisch zu erreichen, doch dies gelingt nicht. Es wird auf der Tribüne nach Ersatz gesucht, doch es ist kein Schiedsrichter anwesend der bereit ist, dieses Spiel zu leiten. Dies führt nun dazu, dass das Spiel an diesem Abend nicht statt findet und es wohl zu einer Neuansetzung des Spieles kommt. Für euch habe ich mal in der Spielordnung der Deutschen Handball Bundes und des Hessischen Handball Verbandes nachgeschaut, wie in solch einer Situation zu verfahren ist und welche Konsequenzen so etwas haben kann.

Spielordnung des Deutschen Handball Bundes

§ 77: Ausbleiben des Schiedsrichters

1)
Bei Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters müssen sich beide Mannschaften auf einen anwesenden neutralen Schiedsrichter einigen. Falls mehrere neutrale Schiedsrichter anwesend sind, entscheidet bei Nichteinigung das Los. Als neutraler Schiedsrichter gilt derjenige nicht, der als Trainer einer der beteiligten Mannschaften tätig ist.

2)
Ist kein neutraler Schiedsrichter zur Stelle, können sich die beiden Mannschaften auf einen Schiedsrichter eines der beiden spielenden Vereine oder auf eine Person einigen, die einem Verein im Bereich des DHB angehört.

3)
In unteren Spielklassen - sie sind von den Verbänden zu benennen - müssen sich bei Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters die Mannschaften auf einen anwesenden Schiedsrichter einigen.

4) (…)

5)
Das Ergebnis der Einigung bzw. des Losentscheids ist vor Beginn des Spiels schriftlich auf dem Spielbericht zu bestätigen

§ 78: Schadensregulierung bei Ausbleiben des Schiedsrichters

1)
Wird ein Spiel wegen Ausbleiben des Schiedsrichters nicht ausgetragen oder wird aus diesem Grunde eine Wiederholung des Spiels nötig, hat die Verwaltungsinstanz, die für die Schiedsrichteransetzung zuständig ist, den nachweislich infolge des Nichterscheinens entstandenen Schaden (vgl. § 48) der Vereine zu tragen. Die Verbände können für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen.

Zusatzbestimmung HHV:
Wird ein Spiel wegen Nichterscheinen des Schiedsrichters nicht ausgetragen und wird aus diesem Grunde eine Wiederholung des Spiels nötig, so können dem Verein, der den Schiedsrichter zu stellen hatte, folgende nachweislich aus dem Nichterscheinen des Schiedsrichters entstandenen Kosten angelastet werden: Hallenmiete, Kosten des Sekretärs, Zeitnehmers und 50 % der Fahrtkosten des Gastvereins gemäß der Finanz- und Gebührenordnung.

§ 50
Sonderfälle des Spielverlustes – Spielverlustwertung

1)
Für eine Mannschaft ist ein Spiel in folgenden Fällen mit einem Torverhältnis von 0:0 als verloren zu werten:

(…)
d) wenn sie sich weigert, unter einem ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichter zu spielen oder sich nicht auf einen anwesenden Schiedsrichter einigen will (s. a. §§ 76 und 77) oder andere Regelungen des zuständigen Verbandes zum Schiedsrichtereinsatz nicht befolgt;
(…)

In unserem Fall würde dies nun heißen, dass das Spiel SKG Sprendlingen gegen die TG Nieder-Roden neu angesetzt werden muss und die Kosten für den Spielausfall entweder der Bezirk Offenbach-Hanau trägt oder der Verein der nicht erschienen Schiedsrichter, sollten diese wirklich persönlich für ihr Nichterscheinen verantwortlich sein.

Wir werden sehen, wie in diesem Fall nun wirklich entschieden wird und ob das Spiel neu angesetzt wird.

Wenn Sie eine neue Frage haben, dann bitte eine EMail an: info@hsg-dreieich.de